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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2018

§ 1   Geltungsbereich

(1)  Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2)  Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend.

(2)  Wir behalten uns vor, Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

 

§ 3  Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit wir
das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4  Preise und Berechnungen

(1)  Unsere Verkaufspreise - auch in Angeboten und Berechnungen - verstehen sich in Euro. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

(2)  Angemessene Preisänderungen wegen veränderter, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

(3)  Bei Abrufaufträgen werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1)  Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass sich die Fälligkeit der Rechnungen aufgrund der angegebenen Termine in den Rechnungen bestimmen. Sofern die Fälligkeit nicht ausdrücklich aufgeführt ist, sind die ausgewiesenen Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(2)  Bargeldlose Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir infolge Gutschrift auf unserem Konto über den Betrag verfügen können.

(3)  Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und auch bei Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7  Lieferung, Versand und Abnahme

(1)  Der Lauf von Lieferfristen beginnt erst, wenn uns sämtliche vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen vorliegen und alle vom Vertragspartner vereinbarungsgemäß zu beschaffenden Voraussetzungen erfüllt sind. Teilerfüllung und Teillieferung ist möglich.

(2)  Bei Fristen und Terminen gilt, vorbehaltlich ausdrücklich anderes lautender Vereinbarung, stets eine Toleranz von 14 Werktagen. Bei Frist- und Terminüberschreitungen ist der Vertragspartner berechtigt, uns eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen.

(3)  Liefern wir dann nicht fristgerecht und haben wir die Nichtlieferung zu vertreten, so kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(4)  Die Festlegung der Versandart liegt in unserem Ermessen. Wir sind, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, um günstigsten und preiswertesten Transport bemüht.

(5)  Ab einem Rechnungsbetrag von Euro 3.000,00 netto liefern wir im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei. Bei Sonderwünschen, wie Expressgutbeförderung o.a. gehen die über den Stückguttarif hinausgehenden Mehrkosten zu Lasten des Vertragspartners.

(6)  Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und dann zu dessen Lasten abgeschlossen.

(7)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 8 Verpackung

(1)  Wir liefern grundsätzlich in Standardverpackung. Unsere Verpackungen dürfen vom Vertragspartner nur nach ausreichender Unkenntlichmachung unserer Aufdrucke und Einprägungen zu eigenen Zwecke widerverwendet werden.

(2)  Erforderlichenfalls können wir nach eigenem Ermessen Sonder- und Spezialverpackungen verwenden. Diese Verpackungen werden zum Selbstkostenbereich berechnet. Mehrwegverpackungen, wie z. B. Paletten, werden nur leihweise überlassen und sind unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 9  Eigentumsvorbehalt

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält bzw. ihn betreffend Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall darf der Besteller auch nicht mehr über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verfügen. Noch
ausstehende Lieferungen werden dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausgeführt.

(2)  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen höhere Gewalt, Diebstahl und Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(3)  Werden die Waren oder die daraus hergestellten Sachen beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Vertragspartner uns hiervon sofort schriftlich unter genauer Bezeichnung der gepfändeten Sache und der pfändenden oder beschlagnahmenden Stelle zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, uns diesbezüglich unverzüglich alle uns dienenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4)  Der Besteller darf die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder verpfänden, noch zur Sicherheit übertragen.

(5)  Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auf Verlangen sind uns die Namen und Anschriften der betreffenden Abnehmer bekanntzugeben und alle benötigten Auskünfte diesbezüglich zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Bei Weiterveräußerung ohne sofortige Barzahlung hat der Vertragspartner Eigentumsvorbehalt entsprechend den vorstehenden Bedingungen mit seinem Abnehmer zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

(6)  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(7)  Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 10 Mängelrügen, Gewährleistung

(1)  Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung), uns schriftlich zugegangen sein. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Sie werden bei Anerkenntnis nach unserer Wahl umgetauscht oder nachgebessert. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder
vom Vertrag zurücktreten. Erst für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

(2)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt bei Nichtbeachtung unserer Planungs-, Einbau-, Bedienungs- und Montagevorschriften, falscher Lagerung oder falschem Transport, bei unsachgemäßen Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen und bei sonstigen unsachgemäßen Eingriffen in unsere Ware. Bei unberechtigter Anforderung unseres Kundendienstes behalten wir uns vor, den
Vertragspartner mit den entstandenen Kosten zu belasten.

 

§ 11 Haftung

Auf Schadensersatz gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Wert der Ware beschränkt, auf deren Nichterfüllung oder Lieferung die Ansprüche resultieren. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht bei Mängelhaftung nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache (Zusicherung), bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

 

§ 12 Rücksendung

Rücksendungen können nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung erfolgen. Die Annahme nicht vereinbarter Warenrücksendung geschieht ggfs. zunächst aus Wirtschaftlichkeitsgründen, jedoch unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer Rücknahmevereinbarung. Bei Warenrücknahmen sind wir berechtigt, Bearbeitungskosten in Höhe von 25 % des Gutschriftbetrages zu berechnen.

 

§ 13 Verjährung

Alle uns gegenüber bestehenden Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die jeweilige Betriebs- bzw. Lagerstätte der eht Siegmund GmbH. Dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall bereit erklären, Waren zu versenden oder selbst zu transportieren.

 

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand  

Alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder aufgrund dieses Vertrages unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Königswinter.

 

§ 16 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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